IFS Food Ehrenpreis Ernährung und Landwirtschaft

AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserem Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltslos ausführen.
1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Ausführung der Kaufverträge getroffen werden, schriftlich niedergelegt.

2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen.
2.3 Falls in unseren Verkaufsbedingungen oder in dem Vertrag nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten netto Kasse ab Lager oder ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackungs- und Versicherungskosten. Sie verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerholungen, insbesondere durch Einführung, Erhöhung oder Ermäßigung von Zöllen, Steuern, Abgaben oder durch Änderung der Frachtkosten eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.3 Soll die Lieferung vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, der ausschließlich der Käufer zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lieferung angemessenen Preis zu berechnen.

4. Lieferung
4.1 Ist keine Lieferfrist und/oder Abladezeit verbindlich vereinbart, so erfolgt die Lieferung nach Möglichkeit.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufersvoraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Unsicherheitseinrede bleiben vorbehalten.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Nr. 4.6 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
4.6 Im übrigen wird unsere Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungschaden) auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % / 30 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
4.7 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 5 % sind uns erlaubt und zu bezahlen.

5. Gefahrübergang/Verpackungskosten
5.1 Verladung und Versand der Ware erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Bei Verkäufen ab "Werk", ab "Lager", ab "Lieferort" oder ab "Kühlhaus" trägt der Käufer die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Freistellung oder Bereitstellung oder einer vergleichbaren Nachricht.
5.2 Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch uns nach bestem Wissen und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
5.3 Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu tragen.
5.4 Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

6. Zahlung
6.1 Der Käufer ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verpflichtet, den Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.2 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Mängelhaftung
7.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Erwerbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicherBeeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.3 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir tragen im Fall der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass sich die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.10 Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen uns aus oder in Verbindung mit dem abgeschlossenen Vertrag verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung, auch Teilablieferung der Ware an den Käufer.
7.11 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet abAblieferung der mangelhaften Sache. Rückgriffsansprüche gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Käufer soll berechtige Nacherfüllungsansprüche seiner Abnehmer nur nach vorheriger Rücksprache und in Abstimmung mit uns durchführen; der Käufer ist gehalten, uns zuvor die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung mitzuteilen. Eine eigene Nacherfüllung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung führt der Käufer auf eigenes Risiko durch.
7.12 Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

8. Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach Nr. 8.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in Insolvenz oder Liquidation gerät.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden.
9.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern/Dritten die Abtretung mitteilt.
9.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Käufer verwahrt unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an der Sache für uns.
9.7 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder Abtretung in diesen Bereichen entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Recht erforderlich sind.
9.8 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Liefer- oder Verladeort.
10.2 Erfüllungsort für alle übrigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

04107 Leipzig, März 2005

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